Modernisierungsankündigung

Mieter, Pächter und Eigentümer

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt, dass der Vermieter dem Mieter eine vorgesehene Modernisierung mindestens drei Monate vor Baubeginn schriftlich ankündigen muss (nach § 554 Abs. 3 BGB).

Die Modernisierungsankündigung gibt Informationen über:
- Art und Umfang der konkreten Baumaßnahmen,
- Beginn und voraussichtliche Dauer,
- zu erwartende Mieterhöhung.

Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen müssen in der Sanierungsankündigung getrennt ausgewiesen sein, damit der Mieter die Umlage der Modernisierungskosten auf die Miete nachvollziehen kann. Ohne diese schriftliche Mitteilung muss der Mieter die Modernisierung nicht dulden.

Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.



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