Duldungspflicht des Mieters
Wenn die Baumaßnahme ordnungsgemäß angekündigt wurde und zumutbar ist, ist der Mieter allerdings zur Duldung verpflichtet. Dazu gehören in jedem Fall Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die der Sicherung oder der Wiederherstellung des vertraglichen Zustandes der Wohnung dienen.
Weitergehende Modernisierungs- und Energiesparmaßnahmen wie Heizungseinbau, Badeinbau, Dämmung von Wänden und Einbau neuer Fenster tragen zur nachhaltigen Verbesserung der gemieteten Räume bei oder helfen, Energie einzusparen. Auch diese Arbeiten sind in der Regel zulässig und vom Mieter zu dulden.
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