Genehmigungspflichten Grundstücksverkehr

In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben bzw. Maßnahmen der Genehmigungspflicht durch die Stadt gem. den §§ 144 und 145 BauGB:

- Abschluss oder Verlängerung von Miet- und Pachtverträgen auf bestimmte Zeit, wenn diese eine
  Geltungsdauer von mehr als einem Jahr haben sollen (Anmerkung: Mietverträge, die auf unbestimmte Zeit
  angelegt sind,  sind nicht genehmigungspflichtig!),
- Veräußerung eines Grundstücks,
- Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts,
- Bestellung einer Grundschuld (Zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer
  Grundschuldbestellung bedarf es der Erläuterung, ob die Grundschuld mit einer Neubaumaßnahme oder mit
  Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am zu belastenden Objekt in Zusammenhang steht.),
- Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags,
- Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast,
- Teilung eines Grundstücks.

Die Stadt (Fachbereich II "Bau und Umwelt") nimmt Anträge entgegen und erteilt die entsprechenden Genehmigungen.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

Rechtsvorgänge zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge sind dagegen von der Genehmigungspflicht befreit. Diese Ausnahme gilt für alle Formen von Rechtsgeschäften zur Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge. Hierzu zählt auch die Einräumung von Altenteilrechten und die Belastung von Grundstücken zur Finanzierung der Auszahlung von Miterben.

Nicht befreit ist hingegen eine Grundstücksveräußerung zum Zwecke einer Erbauseinandersetzung, weil es sich hierbei nicht um die Vorwegnahme einer Erbfolge handelt.

Link: Preisprüfung durch die Stadt Reinfeld

Übersicht [ Sanierungs ABC ]

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